Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein der Pflege- und Adoptiveltern Halberstadt e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schlanstedt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein sieht seine Aufgabe in der vorbereitenden und begleitenden Hilfe für Pflege- und Adoptiveltern sowie für alle Mitglieder und deren Familien.
  2. Mittel und Wege zu diesem Ziel:
  • Informations- und Erfahrungsaustausch sowie Fort- und Weiterbildung von Pflege- und Adoptiveltern und Bewerbern.
  • Erziehungsberatung
  • Durchführung und Finanzierung von Veranstaltungen der Vereinsmitglieder und deren Familien.
  1. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Pflege- und Adoptivkinder werben, um Informationslücken zu schließen und Vorurteile abzubauen.
  1. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen der freien und/oder öffentlichen Jugendhilfe sowie mit den jeweiligen Fachkräften in den Jugendämtern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung.

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene Pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz kann ein Freibetrag aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich für Vorstandsmitglieder bis zu einem Betrag von 720€ im Jahr steuerfrei gestellt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der Bestätigung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss eines Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.
  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er wird wirksam durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres indem der Austritt erklärt wird. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf noch ausstehende Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  1. Auf Vorschlag der Mitglieder kann der Vorstand im Bereich des Adoptiv- und Pflegekinderwesens verdienstvolle Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben den Status von Fördermitgliedern ohne Beitragszahlung.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat, oder wenn es zwei Jahre hintereinander seine Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hat. Dem Mitglied muss die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt werden.
  1. Mit Zugang der Ausschlussentscheidung ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
  1. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ausschlussentscheidung die nächste Mitgliederversammlung um Entscheidung anrufen, wobei das ausgeschlossene Mitglied zu hören ist. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschlussentscheidung zu.

§ 6 Finanzierung und Beiträge

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  1. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind am 31.03 jedes Jahres bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr mindestens einmal vom Vorstand einberufen.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt werden.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum der Versendung. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Ist eine Mailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nicht anders schriftlich gegenüber dem Vorstand bestimmt hat.
  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  1. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  1. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren wählen.
  1. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  1. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebenen Stimme.
  1. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. der/dem ersten Vorsitzenden
  2. der/dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem/der Kassenwart_in
  4. 2 – 3 weitere Mitglieder
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen und sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
  1. Die Vorstandmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung obliegen ihm folgende Aufgaben:
  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens
  1. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Diese sind nur gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
  1. Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Alle Vorstandbeschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle müssen vom anwesenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und von dem/der Protokollführer_in unterzeichnet werden.

§ 10 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband für Pflege- und Adoptiveltern im Land Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Übertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal in Kraft.

Die Satzung ist neugefasst am 13.03.2019 mit Nachtrag vom 10.07.2019.

Schlanstedt, den 10.07.2019